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Abfindung Rechtsschutz - Rechtsanwalt und Anwalt für Abfindungen

Voraussetzungen für den Erhalt einer Abfindung

Für Abfindungen gibt es in Deutschland keinen pauschalen Rechtsanspuch. Dieses ist bislang nur wenigen Arbeitnehmern bekannt !

Die Abfindung ist das Resultat eines z.B. Sozialplans eines Kündigungsschutzprozesses oder auch einen Aufhebungsvertrages. Seit dem 01.01.2004 hat der Arbeitgeber die Möglichkeit bei z.B. einer betriebsbedingten Kündigung ein sogenanntes Angebot zur Abfindung anzubieten (§1a KSchG). Sie als Arbeitnehmer haben dann die Möglichkeit folgende Optionen zu wählen:

1. Sie haben die Möglichkeit das Angebot zur Abfindung anzunehmen. Nach § 1a II KSchG ist die Abfindung in der Regel ein 1/2 Monatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung.

2. Sollten Sie das Abfindungsangebot nicht annehmen wollen, haben Sie die Möglichkeit eine Kündigungsschutzklage einzureichen.



Steht ausgeschiedenen Mitarbeitern eine Abfindung zu ?


Da Sie bereits aus dem Berufsleben ausgeschieden sind , steht Ihnen auch keine Abfindung zu, denn Sie haben aufgrund des Ausscheidens keinen Verlust des Arbeitsplatzes erlitten. Abfindungen werden nur gezahlt wenn ein Verlust des Arbeitsplatz entstanden ist.


Wie wird eine Abfindung berechnet ?


In der Praxis wird in der Regel nach folgender Formel die Abfindung berechnet:

Lebensalter, Betriebszugehörigkeit und das Monatseinkommen.

Diese drei Kriterien werden in der Regel multipliziert und duch einen Divisor geteilt. Der Divisor wird durch verschiedene Kriterien wiederum bestimmt, wie z.B.:

1. Wie lange wird der Arbeitnehmer voraussichtlich arbeitslos sein

2. Die Stärke bzw. die Leistungsfähigkeit des Unternehmens

3. Unter Berücksichtigung der Einbußen von Renten

4. Ist der Arbeitnehmer bereit auch freiwillige Leistungen wie zum Beispiel Qualifizierungsmaßnahmen zu tätigen.

Eine weitere Möglichkeit die Abfindung zu berechnen ist die sogenannte Punktwertmethode. Bei dieser Methode sind die Bewertungskriterien für die Abfindungszahlung weitaus stärker. Unter anderen werden hier auch Unterhaltspflichten berücksichtigt.




Abfindung und Steuer - Muss die Abfindung versteuert werden

Die Abfindung ist einkommenssteuerpflichtig. Dennoch können Sie Freibeträge in Anspruch nehmen. Zum Beispiel wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber veranlasst worden ist oder eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältniss zustande gekommen ist. Für die Höchstbeträge gibt es wiederum verschiedene Unterteilungen. Wir empfehlen Ihnen sich diesbezüglich an das Finanzamt oder Ihren Steuerberater zu wenden.

Ja, die Abfindung unterliegt der Einkommenssteuer, aber es gibt Freibeträge.
Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind bis zu einem Höchstbetrag von 7.200 Euro steuerfrei. 
Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 9.000 Euro, hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 11.000 Euro (§ 3 Ziff.9 EStG).

 

Arbeitslosengeld und Abfindung

Eine Abfindung wird nicht unter allen Umständen an das Arbeitslosengeld angerechnet.

Wird eine Abfindung gezahlt als Ausgleich für den Verlust eines Arbeitsplatzes (Sozialplan), so wird die Arbeitsagentur die Abfindung nicht anrechnen.
(Entlassungsentschädigungsänderungsgesetz 24.03.1999)

Wenn Sie hingegen als Arbeitnehmer z.B. das Arbeitsverhältnis von sich aus beendet haben oder auch die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, müssen Sie unter anderen mit einer Sperrzeit rechnen. Auch wenn zum Beispiel Kündigungsfristen nicht beachtet worden sind können hier Ruhezeiten entstehen.


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