- §15, 16 BEEG -
Grundsätzlich haben Mütter und Väter einen Anspruch auf die Elternzeit wenn diese in einem Arbeitsverhältnis sind. Auch wenn Sie in einem befristeten Arbeitsverhälnis, als Teilzeitkraft, als geringfügig Beschäftigte oder auch als Auszubildender tätig sind, können Sie die Elternzeit in Anspruch nehmen. Umschülerinnen und Umschüler, zur beruflichen Fortbildung Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte können ebenfalls Elternzeit verlangen.
Weitere Voraussetzungen um den Anspruch auf die Elternzeit zu erhalten sind:
- Das zu betreuende Kind muss mit Ihnen im selben Haushalt leben
- Sie müssen das Kind während der Elternzeit überwiegend selber betreuen und erziehen.
- Sie dürfen während der Elternzeit nich mehr wie 30 Wochenstunden arbeiten.
Als Eltern haben Sie folgende Möglichkeit die Elternzeit zu nutzen. Sie können ganz die Elternzeit in für sich in Anspruch nehmen oder diese auch mit Ihren Partner teilen. Voraussetzung ist immer, dass Ihr Arbeitsverhältnis dem deutschen Arbeitsrecht unterliegt !
Wenn beide Eltern in einem Arbeitsverhältnis stehen, steht Ihnen frei welches Elternteil die Elternzeit in Anspruch nimmt. Insgesamt stehen den Eltern 3 Jahre Elternzeit zu Verfügung. Sie können als Eltern ganz oder teilweise die Elternezit nutzen. Sie können aber auch die Elternzeit aufteilen bzw. abwechseln. Sie haben aber auch die Möglichkeit die gesamte Elternzeit von 3 Jahren gemeinsam nutzen zu können, sofern dieses finanziell für Sie möglich ist.
Insgesamt darf die Elternzeit wenn Sie diese gemeinsam nutzen zweimal verteilt werden. Wenn Sie eine weitere Aufteilung benötigen dann ist hier eine Zustimmung des Arbeitsgebers erforderlich.
Der Anspruch der Elternzeit endet wenn das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat. Sie haben die Möglichkeit als Eltern 12 Monate der bereitgestellten Elternzeit bis zum 8 Geburtstag Ihres Kindes zu nutzen. Bei dieser Regelung muss allerdings Ihr Arbeitgeber zustimmen.
Ab Beginn der Elternzeit können die Eltern frei wählen welches Elternteil die Elternzeit wann beginn. Grunsätzlich ist aber dabei zu beachten, dass der Mutterschutz auf dei mögliche Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet wird. Es ist aber wiederum möglich, dass der Vater des Kindes während der Mutterschutzfrist die Elternzeit beginnen kann.
Adoptivkinder Elternzeit - Adoption Elternzeit |
Auch als Adoptiveltern oder Pflegeeltern haben Sie Anspruch auf die Elternzeit. Diese sind indentisch mit der Elternzeit von leiblichen Eltern.
Anmeldung Elternzeit - Wie melde ich die Elternzeit ? |
Die Frist zur Anmeldung der Elternzeit beträgt 7 Wochen. Der Arbeitgeber verlangt spätestens sieben Wochen vor der Elternzeit schriftlich von Ihnen diese Anmeldung.
Aussnahmen sind möglich, wenn es sich z.B. um eine Adoption oder Frühgeburt handelt. Das heißt in diesen Fällen lässt sich eine Vorplanung nur schwer bewerkstelligen.
Mit dieser Anmeldung bestätigen Sie Ihren Arbeitgeber verbindlich in wie weit die Elterzeit aufgeteilt wird.
Sie benötigen zur Anmeldung der Elternzeit nicht die Zustimmung Ihres Arbeitgebers !
Tipp 1 für Sie als Eltern:
Melden Sie die Elternzeit nur für die ersten zwei Jahr an. Somit haben Sie die Möglichkeit das dritte Elternjahr flexible zu gestalten.
Tipp 2 für Sie als Eltern:
Wenn Sie die Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber nur für das erste Jahr beantragen, so verfällt die Elternzeit für das zweite Jahr, da in diesem Fällen vorausgesetzt wird, dass auf das zweite Elternjahr verzichtet wird. Ein Verlängerung der Elternzeit ist dann nur noch durch den Arbeitgeber möglich.
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