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Arbeitsrecht bei Makler24 Thema - Feiertage  

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Lohnzahlung - Gehaltzahlung für Feiertage

Fällt zum Beispiel ein Arbeitstag auf einen Feiertag (z.B. Pfingstmontag), so muss laut §2 Entgeltfortzahlungsgesetz Ihr Arbeitgeber den Lohn bzw. das Gehalt zahlen welches Sie an einen normalen Arbeitstag verdienst hätten. Sie haben Anspruch auf diese Entgeldfortzahlung und dieses ist unabhängig von der Dauer und des Umfangs Ihrer zu leistenden Arbeit !

Auch bei der Entgeldfortzahlung für Feiertage gibt es Ausnahmen die zu beachten sind:

1. Sie arbeiten gerade Kurzarbeit und ein Feiertag fällt jetzt genau in die Kurzarbeitsperiode, so ist nicht das volle Entgeld fällig sondern nur das Entgeld welches Sie während der Kurzarbeit beziehen. (§2 Abs. 2 EFZG)

2. Vermeiden Sie unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz. Dieses kann dazu führen, dass Sie keine Entgeldfortzahlung für den Feiertag erhalten.

Beispiel:

Wenn Sie unentschuldigt vor oder nach einem Feiertag an Ihrem Arbeitsplatz fehlen, so erhalten Sie keine Fortzahlung Ihres Lohnes ! §2 Abs. 3 EFZG)

Zählen Heiligabend und Silvester als Feiertage ?

Heiligabend und Silvester sind keine Feiertage ! Wenn Sie an diesen Tagen frei nehmen möchten, benötigen Sie jeweils für jeden Tag einen Urlaubstag !

Ausnahmen:

In vielen Tarifverträgen oder auch Betriebsvereinbarungen bzw. Arbeitsverträgen wird bereits von der o.g. Regel abgewichen, so dass die Arbeitnehmer an diesen Tagen frei haben.

Feiertage für Teilzeitbeschäftigte

Teilzeitbeschäftige haben genau die gleiche Regelung wie Vollzeitbeschäftigte. Hier gibt es keine Ausnahmen.

Diese lautet:

Fällt zum Beispiel ein Arbeitstag auf einen Feiertag (z.B. Pfingstmontag), so muss laut §2 Entgeltfortzahlungsgesetz Ihr Arbeitgeber den Lohn bzw. das Gehalt zahlen welches Sie an einen normalen Arbeitstag verdienst hätten. Sie haben Anspruch auf diese Entgeldfortzahlung und dieses ist unabhängig von der Dauer und des Umfangs Ihrer zu leistenden Arbeit !

 

 




 

 

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