Ab dem 01.01.2007 gilt die neue Regelung für die Pendlerpauschale bzw. Entfernungspauschale. Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommen, so haben Sie nur noch die Möglichkeit ab dem 21. Kilometer die Werbekosten abzugsfähig zu machen.
Maximal dürfen pro Jahr 4.500,00 Euro abgesetzt werden, wobei diese Regelung für Behinderte je nach Behinderungsgrad nicht gilt.
Die Pendlerpauschale gilt für jeden Tag, den Sie gearbeitet haben... also für jeden Arbeitstag und die kürzeste Strecke zur Arbeit, einmal pro Strecke. Wie immer gibt es auch Ausnahmen.... so zum Beispiel können unter bestimmten Voraussetzungen auch längere Strecken akzeptiert werden, wenn zum Beispiel die Strecke verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird.
Ein Beispiel:
Die kürzeste Verbindung zur Ihrer Arbeitsstelle beträgt 20 Kilometer. Sie aber wählen den Umweg über die Autobahn. Diese Strecke ist 45 Kilometer lang. Ihr Arbeitgeber muss nun den geldwerten Vorteil für diese 20 Kilometer berechnen und Sie als Arbeitnehmer können für 25 Kilometer Werbungskosten bei der Steuererklärung geltend machen.
Der Bundesfinanzhof hat in einem Beschluss entschieden (10.01.2008, veröffentlichet: 23.01.2008), dass aus deren Sicht die neue Entfernungspauschale bzw. Pendlerpauschale verfassungswidrig ist. Bisher wurden 2 Klagen vom Bundesfinanzhof an das Bundesverfassungsgericht eingereicht. Ob die neue Pendlerpauschale verfassungskonform oder verfassungswidrig ist wird erst noch das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Das Urteil wird vo Ende 2008 nicht erwartet.
Wie sollen Sie sich bei der Steuererklärung nun verhalten ?
Solange die Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht noch nicht gefallen ist, können Steuerzahler auf Ihrer Lohnsteuerkarte die Pendlerpauschale für Fahrten zur Arbeit ab dem ersten Kilometer an als Freibetrag eintragen. Diese Regelung gilt allerdings nur vorläufig ! Ebenfalls ist zu beachten, dass wenn das Bundesverfassungsgericht die Entfernungspauschale als verfassungskonform ansieht, dass eventuell Aussetzungszinsen veranschlagt werden können. (6 % pro Jahr)
Firmenwagen privat nutzen - Steuern / Versteuern für einen privat genutzten Firmenwagen |
Häufig kommt es vor, dass Arbeitnehmer auch privat Ihren Firmenwagen nutzen. Dieser dadurch entstandene geldwerte Vorteil muss auch versteuert werden. Als Arbeitnehmer sind Sie daran interessiert den geldwerten Vorteil so niedrig wie möglich zu halten um so wenig wie möglich für den Firmenwagen an Steuern zu bezahlen. Grundsätzlich gilt:
Der zu versteuernde geldwerte Vorteil bei einem Firmenwagen beträgt monatlich 1 Prozent des Bruttolistenpreises von dem gefahrenen Fahrzeug. Zusätzlich werden für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz 0,03 Prozent des Listenpreises pro Monat und einfacher Fahrstrecke berechnet.
Feiertage für Teilzeitbeschäftigte |
Teilzeitbeschäftige haben genau die gleiche Regelung wie Vollzeitbeschäftigte. Hier gibt es keine Ausnahmen.
Diese lautet:
Fällt zum Beispiel ein Arbeitstag auf einen Feiertag (z.B. Pfingstmontag), so muss laut §2 Entgeltfortzahlungsgesetz Ihr Arbeitgeber den Lohn bzw. das Gehalt zahlen welches Sie an einen normalen Arbeitstag verdienst hätten. Sie haben Anspruch auf diese Entgeldfortzahlung und dieses ist unabhängig von der Dauer und des Umfangs Ihrer zu leistenden Arbeit !
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