Geringfügig Beschäftigte oder Arbeitnehmer die einen Minijob ausüben, dürfen monatlich bis zu 400,00 Euro verdienen. Dieses ist die Grenze ! Wie oft in der Woche gearbeitet wird, ist vom Gesetzgeber nicht festgelegt worden. Auch die Stundenlohngrenze gibt es nicht.
mehrere Minijobs - wieviel Minijobs kann ich ausüben ? |
1.) Minijob - geringfügig Beschäftigte für Arbeitnehmer, die bereits einen Hauptberuf haben
Wenn Sie bereits ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer sind, so haben Sie die Möglichkeit einen Minijob zusätzlich auszuüben. Dieser darf allerdings die 400,00 Euro Grenze nicht überschreiten. Sollten Sie einen zweiten Minijob annehmen, so ist dieser dann sozialversicherungspflichtig. Dieses ist unabhängig von der Höhe des Lohnes. z.B. Sie sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer und arbeiten zusätzlich in zwei Minijobs. Bei dem ersten Minijob verdienen Sie 250,00 Euro dazu und bei dem zweiten 150,00 Euro dazu. In diesem Fall ist der erste Minijob sozialversicherungsfrei und der zweite sozialversicherungspflichtig !
2.) Minijob - geringfügig Beschäftigte für Personen, die keinen Haupberuf haben wie z.B. Hausfrauen, Schüler, Rentner etc.)
Personen, die keinen Hauptberuf ausüben können auch mehrere Minijobs ausüben. Hierbei ist zu beachten, dass die monatliche 400,00 Euro Grenze nicht überschritten wird. Wird die Grenze überschritten, so ist der Lohn bzw. das Gehalt sozialversicherungspflichtig.
Wenn Sie mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben, sollten Sie ebenfalls beachten, dass diese nicht beim selben Arbeitgeber stattfinden dürfen. Die Arbeitgeber je Minijob müssen unterschiedlich sein !
Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld für Minijobber - geringfügig Beschäftigte |
Auch Minijobber haben oftmals aufgrund des Arbeitsvertrag Anspruch auf Sonderzahlungen wie zum Beispiel das Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. Auch hier ist zu beachten, dass wenn diese Zahlungen die 400,00 Euro Grenze überschreiten, wird das Gehalt bzw. der Lohn sozialversicherungspflichtig !
wichtige arbeitsrechtliche Informationen für den Minijob und geringfügig Beschäftigte |
Auch die als geringfügig Beschäftigte haben arbeitsrechtliche Ansprüche wie zum Beispiel:
- Entgeldfortzahlung bis zu 6 Wochen aufgrund unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit.
- bei Schwangerschaft im Rahmen der Regelung des Mutterschutzgesetz.
- Anspruch auf Erholungsurlaub (mindestens die Dauer des gesetzlich vorgeschriebenen Urlaubsanspruch.
- Fortzahlung des Entgeltes wenn die Arbeitszeit durch einen gesetzlichen Feiertag ausfällt
- Kündigungsfristen
Die normale Regelung für die Kündigungsfristen für geringfügig Beschäftigte und Minijobs lautet wie folgt:
Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. des Monts oder zum Monatsende von beiden Parteien ..... also Arbeitnehmer und Arbeitgeber gekündigt werden.
Diese Regelung gilt wenn keine anderen Regelungen im Arbeitsvertrag vereinbart worden sind.
|