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Arbeitsrecht und Mutterschutz . . . . . .
 


 

Arbeitsrecht bei Makler24 Thema - Mutterschutz  

Mutterschutz

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Urlaubsanspruch Mutterschutz - Urlaub Mutterschutz

Wenn Sie in der Mutterschutzfrist sind, steht Ihnen laut Mutterschutzgesetz auch Erholungsurlaub zu. Insbesondere steht Ihnen der Urlaub vor und nach der Geburt zu. Als Schwangere haben Sie hier die freie Wahl des Urlaubsanspruches.

Wenn Sie nicht beabsichtigen die Elternzeit in Anspuch zu nehmen, so steht Ihnen laut Bundeserziehungsgeldgesetz der Anspruch auf den vollen Urlaub für das jeweilige Kalenderjahr zu.

Wenn Sie sich entschieden haben nach der Mutterschutzfirst in die Elternzeit zu gehen, so können Sie den anteiligen Urlaubsanspruch entweder zwischen der Mutterschutz Frist oder der Elternzeit nehmen. Sie haben aber auch die Möglichkeit den Urlaub auf die Zeit nach Ende der Elternzeit laut Mutterschutzgesetz und Bundeserziehungsgeldgesetz zu übertragen.

 

Beginn Mutterschutz - Mutterschutzfrist

Die Mutterschutzfrist beginnt innerhalb von 6 Wochen vor der Entbindung. Die werdende Mutter hat aber auch die Möglichkeit die Arbeitsleistung durch eine widerufbare Erklärung weiterhin zu tätigen.

Die Mutterschutz Frist endet innerhalb von 8 Wochen nach der Entbindung. Bei Frühgeburt oder Mehrlingsgeburt verlängert sich die Frist auf bis zu 12 Wochen.

Der Beginn des Mutterschutz kann auch schon früher beginnen, wenn durch ein ärztliches Attest bestätigt wird, dass das Leben oder die Gesundheit der Mutter und des Kindes gefährdet ist.


Mutterschaftsgeld

1.) Wenn Sie als Schwangere Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten Sie als Mutterschaftsgeld für die Zeit der Schutzfristen höchstens einen Betrag in Höhe von 13 Euro pro Kalendertag. Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich einen Zuschuss in Höhe von den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Schutzfrist.

2.) Wenn Sie als Schwangere privat versichert sind beziehen Sie ebenfalls Mutterschaftsgeld. Das Mutterschaftsgeld muss hier gesondert angefordert werden. Mutterschaftsgeldstelle

Bundesversicherungsamt
Friedrich-Ebert-Allee 38

53113 Bonn

Tel.: 0228/619-1888 (Hotline)
Fax: 0228/619-1877

Beschäftigung für Schwangere - was dürfen Schwangere für eine Arbeit ausüben ?

Schwangere Personen dürfen für folgende Tätigkeiten nich herangezogen werden:

- Nachtarbeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr

- Leistung von Mehrarbeit

- schwere körperliche Arbeiten

- Arbeiten bei denen Sie schädlichen Einwirkungen wie zum Beispie gesundheitsgefährdeten Stoffen oder Strahlen. Auch bei Staub, Gasen oder Dämpfen und von Hitze, Kälte oder Nässe oder Erschütterungen vom Lärm

- Arbeiten zum Beispiel bei denen Sie ständig stehen müssen, oder sich stendig strecken oder beugen müssen oder auch Arbeiten bei denen Sie ständig hocken oder gebückt arbeiten müssen.

- Arbeiten, bei denen Berufserkrankungen im Sinne der Vorschriften über Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten entstehen könnten, sofern sie diesen in besonderen Maße ausgesetzt sind.

Allerdings ist die Beschäftigung an Sontagen und Feiertagen nur zulässig, wenn in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird.

 


Erziehungsgeld

Erziehungsgeld wird vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats bzw. 24. Lebensmonat (Regelbetrag) gezahlt. Zu beachten sind allerdings die Einkommensgrenzen !

Das monatliche Erziehungsgeld beträgt bei einer beantragten Zahlung für längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats 450 Euro oder bis zur Vollendung des 24. Lebensmonat 300 Euro. vom Beginn des 7. Lebensmonats an verringert sich das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen eine bestimmte Höhe übersteigt. Weitere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Versorgungsamt.


 

 

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