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Arbeitsrecht bei Makler24 Thema - Probezeit  

Probezeit

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 Kündigungsfrist in der Probezeit und die Probezeit in der Ausbildung


Kündigungsfristen - Schwangerschaft - Kündigung Probezeit



gesetzliche Probezeit - Kündigungsfrist für normale Arbeitsverhältnisse

Kündigungsfristen Probezeit bei einem normalen Arbeitsverhältnis

Es kann eine Probezeit von höchstenst 6 Monaten vereinbart werden. Das Arbeitsverhältnis kann dann von beiden Parteien ... also Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen aufgehoben werden. Es gibt auch Ausnahmen wo die Probezeit länger als 6 Monate dauert. Bei einer Probezeit mit Beginn des siebten Monats unterliegt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der vierwöchigen Grundkündigungsfrist.

Nach Ablauf der Probezeit wird das Arbeitsverhältnis in einen unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt. Dann gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen, wenn keine anderen Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag vereinbart worden sind.

 

gesetzliche Probezeit in der Ausbildung - Kündigung Ausbildung während der Probezeit

Die Probezeit in der Ausbildung. Hier muss im Ausbildungsvertrag vermerkt sein wie lange die Probezeit ist. Sie darf mindestens einen Monat und höchstens 4 Monate betragen.

Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dieses ist für beide Parteien ... also für den Arbeitgeber sowie für den Auszubildenden möglich.

Auch wenn Ihr Kind noch nicht volljährlich ist, so kann es den Ausbildungsvertrag auch ohne Ihre Genehmigung kündigen. In der Probezeit ist dieses ohne eine Kündigungsfrist möglich ! Wenn der Auszubildende von seinen Eltern die Genehmigung zum Ausbildungsvertrag erhalten hat, darf er gemäß § 113 Abs. 1 BGB in allen damit zusammenhängenden Angelegenheiten selbst entscheiden.

 

Schwangerschaft während der Probezeit - Probzeit schwanger

Der Arbeitgeber darf während der Schwangerschaft und bis zu 4 Wochen nach der Entbindung einer Arbeitnehmerin nicht kündigen. (Gem. § 9 Mutterschutzgesetz). Der Nachweis zur Schwangerschaft ist grundsätzlich von der Arbeitnehmerin zu erbringen. Diese genannte Regelung gilt auch für Arbeitnehmerinnen, die sich noch in der Probezeit befinden. Hier gilt allerdings folgendes zu unterscheiden:

Handelt es sich bei der Probezeit um einen befristeten Arbeitsvertrag, so endet das Arbeitsverhältnis automatisch ohne eine Kündigung auszusprechen. Auch wenn Sie in diesem Fall schwanger sind, endet das Arbeitsverhältnis, weil dieses nur befristet gewesen ist. Ihr Arbeitgeber ist nicht verpflichtet einen so genannten Anschlußvertrag mit Ihnen zu vereinbaren.

Sollten Sie in Probezeit einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten haben, so unterliegen Sie bei einer Schwangerschaft .... auch in der Probezeit dem Mutterschutzgesetz. Dementsprechend darf Ihr Arbeitgeber während der Schwangerschaft und bis zu 4 Wochen nach der Entbindung nicht kündigen.

Wenn der Arbeitgeber dennoch eine Kündigung aussprechen möchte, so muss hier die zuständige Arbeitsschutzbehörde zustimmen. Dieses ist allerding nur in bestimmten Fällen möglich. Erkundigen Sie sich einfach bei der jeweils zuständigen Arbeitsschutzbehörde.

 


 

 

 

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