Scheinselbständig ist man, wenn ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt und der Auftraggeber aber keine Szialversicherungsbeiträge abführt. (Beschäftigungsverhältnis im Sinne von §7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV). Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung.
Wann wird eine Scheinselbständigkeit vermutet ? |
Es gibt verschiedene Kriterien, wo sich anhand einiger Punkte eine Scheinselbständigkeit vermuten lässt. Anhand diesen Punkten überprüfen z.B. die Arbeitsgerichte und Sozialgerichte, ob es sich hier um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt oder ob eine selbständige Tätigkeit vorliegt.
Wenn nicht eindeutig geklärt werden kann ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt, so greift die Vermutungsregelung nach §7 IV SGB IV ein. Wenn mindestens 3 der 5 Kriterien erfüllt sind, liegt eine Scheinselbständigkeit vor !
1. Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 630 DM übersteigt;
2. Die Person ist auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig;
3. Die entsprechende Tätigkeit wird sowohl beim eigenen Auftraggeber als auch bei vergleichbaren Auftraggebern regelmäßig durch beschäftigte Arbeitnehmer verrichtet;
4. Ihre Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen;
5. Ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.
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