Frauen bzw. Arbeitnehmerinnen dürfen während der Schwangerschaft für folgende Tätigkeit nicht herangezogen werden:
- Nachtarbeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr
- Leistung von Mehrarbeit
- schwere körperliche Arbeiten
- Arbeiten bei denen Sie schädlichen Einwirkungen wie zum Beispie gesundheitsgefährdeten Stoffen oder Strahlen. Auch bei Staub, Gasen oder Dämpfen und von Hitze, Kälte oder Nässe oder Erschütterungen vom Lärm
- Arbeiten zum Beispiel bei denen Sie ständig stehen müssen, oder sich stendig strecken oder beugen müssen oder auch Arbeiten bei denen Sie ständig hocken oder gebückt arbeiten müssen.
- Arbeiten, bei denen Berufserkrankungen im Sinne der Vorschriften über Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten entstehen könnten, sofern sie diesen in besonderen Maße ausgesetzt sind.
Allerdings ist die Beschäftigung an Sontagen und Feiertagen nur zulässig, wenn in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird.
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